AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mende Schornsteinservice für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten und Arbeiten an turmartigen Bauwerken im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland)

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechts- und Geschäftsbeziehungen der Mende Schornsteinservice (nachfolgend Auftragnehmer genannt) zu ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt).
Kunden im Sinne der nachfolgenden AGB sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Verbraucher im Sinne natürlicher Personen ohne gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit.
Unsere AGB gelten für alle Angebote, Leistungen und sonstige Rechtsbeziehungen von Mende Schornsteinservice und ihren Kunden. Änderungen und Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese AGB gelten nicht, soweit Auftraggeber und Auftragnehmer Abweichendes vereinbaren oder Bauaufträge nicht deutschem, sondern ausländischem Vertragsrecht unterliegen.

Vertragsbestandteile

Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten sind Bauleistungen besonderer Art. Diese Besonderheiten bestehen unter anderem in Folgendem:

  • Die Bauleistung im Feuerfest- und Schornsteinbau ist eine Teilleistung, deren vollständige Fertigstellung Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage ist;
  • Das Spektrum der Betriebsbedingungen ist außerordentlich umfangreich und verändert sich relativ schnell mit dem technischen Wandel;
  • Die möglichen Bauweisen werden nur zu einem geringen Teil von DIN-Normen erfasst;
  • Teil C der VOB enthält keine Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Feuerfest- und Schornsteinbauarbeiten;
  • Der Wert dieser Bauleistung macht meistens nur einen sehr geringen Teil des Wertes der Gesamtanlage aus;
  • Schon geringfügige Mängel können den Ausfall der gesamten Anlage bedingen;
  • Die Auskleidung einer Anlage ist ein Verschleißteil. Die Lebensdauer kann kürzer sein als die Gewährleistungsfrist;
  • Am Bauwerk können während des Betriebs der Anlage in aller Regel keine Arbeiten ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der o.g. Besonderheiten und Gegebenheiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten folgende Vertragsbedingungen für die Durchführung des Auftrags vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer:

  • Die Bestimmungen der zur Bauausführung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse;
  • Die besonderen Bedingungen des Auftrags, insbesondere das Angebot, die Auftragserteilung und die Auftragsbestätigung;
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbau-arbeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland);
  • Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen), ATV DIN 18299 in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung.

Widersprechen Auftragsbestandteile einander inhaltlich, gelten sie in der vorstehend genannten Reihenfolge.

Grundlagen des Angebots

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Angebotsbindung sowie Ergänzungen oder Änderungen eines bestätigten Auftrags.
Sämtliche Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben, Kalkulationen sowie sonstige technische Spezifikationen in unseren Angeboten sind unverbindlich.
Das Eigentums- und Urheberrecht an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form wie z.B. Zeichnungen, Pläne und weitere Unterlagen – verbleibt bei Mende Schornsteinservice. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Die Auftragsleistungen und die Auftragspreise basieren auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Zu Abschnitt 0.1 (Angaben zur Baustelle) und 0.2 (Angaben zur Ausführung) der DIN 18 299 VOB/C;
  • Zu Art und Beschaffenheit des Untergrunds der Industrieanlage (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk);
  • Zu Erschwernissen für die Ausführung des Auftrags, z.B. Arbeiten bei außergewöhnlichen Temperaturen oder Luftverhältnissen (Staub, Gase) oder Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft;
  • Zu Betriebsbedingungen der Bauleistungen z.B. Temperaturen, chemische und mechanische Beanspruchungen, Ofenatmosphäre, Abgasmengen.

Der Auftragnehmer geht von normalen, d.h. durchschnittlich zu erwartenden Verhältnissen aus, es sei denn, der Auftraggeber hat zu den vorgenannten Punkten besondere Angaben gemacht. Zu den normalen Verhältnissen zählen:

  • Zufahrten und Transportwege des Auftraggebers (Straßen, Wege und Plätze) sind für das Befahren von straßengängigen Fahrzeugen geeignet;
  • Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze für Baumaterial sind höchstens 100,00 m von der Verwendungsstelle entfernt;
  • Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschlüsse für Strom und Wasser liegen in der Nähe der Verwendungsstelle (max. 50,00 m);
  • Falls über Zusammensetzung und Verunreinigung der Abfallstoffe der Anlage keine besonderen Angaben gemacht werden, geht das Angebot davon aus, dass diese Stoffe auf einer Deponie der Klasse II (im Sinne der TA-Siedlungsabfall) deponiert werden können (oder im Sinne dieser Bestimmung bei Änderung der Vorschriften gleichwertig). Hierunter fallen nur solche Abfallstoffe, die in Folge von in Auftrag gegebenen Abbrucharbeiten anfallen.

Entsprechen die tatsächlichen nicht den vom Auftraggeber angegebenen oder normalen Verhältnissen gemäß diesen AGB, sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen, insbesondere hinsichtlich der Folgen für Auftragspreis und Ausführungsfrist.

Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragspreis umfasst folgende Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (falls diese nach den Auftragsbedingungen in Betracht kommen):

  • Gestellen aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge frei Baustelle;
  • Liefern aller für die Ausführung erforderlichen Bau- und Bauhilfsstoffe frei Baustelle sowie deren Verarbeitung;
  • Gestellen des Aufsichtspersonals sowie der Fach- und Hilfskräfte;
  • Abladen und Lagern aller für die Ausführung erforderlichen, vom Auftragnehmer gelieferten Bau- und Bauhilfsstoffe, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Transportmittel und Werkzeuge auf der Baustelle und der Transport zur Verwendungsstelle. Ist der Transportweg zur Verwendungsstelle länger als 100,00 m, sind zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.

Die Liefer- und Leistungstermine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartner. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen durch Mende Schornsteinservice setzt die vorherige Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten und die Erfüllung der Voraussetzungen derselben durch den Auftraggeber voraus.

Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers

Ohne Berechnung erbringt der Auftraggeber folgende Leistungen:

  • Mitbenutzung vorhandener Transportwege;
  • Ausreichend Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung;
  • Sanitäre Einrichtungen für das Baustellenpersonal;
  • Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers stehen bei Unfällen und Verletzungen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung;
  • Bereitstellung von Anschlüssen für die Versorgung mit Wasser und Energie sowie Lieferung von elektrischem Strom für Geräte, Energie für Beleuchtung und Beheizung der Baustellenunterkünfte, ferner Wasser in Trinkwasserqualität (einschließlich Entsorgung). Außerdem wird Druckluft zur Verfügung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, aus seinem Bereich stammende Abfälle vorschriftsgemäß zu entsorgen.

Der Auftraggeber hat beim Trockenheizen, Aufheizen und der Inbetriebnahme der Industrieanlage oder des Schornsteins sowie während des Betriebs und bei der Außerbetriebnahme die Temperaturwechsel-Tempi-Vorgaben des Auftragnehmers bzw. des Produktherstellers zu beachten, einzuhalten und gegebenenfalls beim Auftragnehmer/Materialhersteller anzufordern.

Behinderung und Unterbrechungen, Verzug und Annahmeverzug, Gefahrübergang

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekanntwerdenden Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
Wird die Ausführung des Bauauftrags durch außergewöhnliche Umstände außerhalb der Risikosphäre des Auftragnehmers verzögert, behindert oder unterbrochen, verlängert sich die Frist für die Ausführung der Leistung entsprechend. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers, das die Leistungserbringung dauernd oder teilweise verzögert, behindert oder unterbricht. Es gilt § 6 VOB/B einschließlich der notwendigen Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Mende Schornsteinservice haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung, bedingt durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare Umstände (z.B. Witterungseinflüsse, behördliche Maßnahmen, Lieferbeschränkungen oder Betriebsstörungen aller Art), die Mende Schornsteinservice nicht zu vertreten hat.
Geht ein vorübergehendes Leistungshindernis auf eine aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Mangelursache zurück, behält Mende Schornsteinservice es sich vor, einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch und somit durch die Verzögerung entstandenen Kosten bzw. den Schaden geltend zu machen. Zu einer Mangelursache zählt die Verzögerung der Leistungsabnahme oder des Liefergegenstands durch den Auftraggeber.
Kann Mende Schornsteinservice seine Leistung zeitweise aufgrund unterlassener Mitwirkung des Kunden nicht erbringen, befindet sich der Kunde im Annahmeverzug. Dies liegt vor, wenn der Auftragnehmer nicht vereinbarungsgemäß mit der Leistungserbringung beginnen kann. Die Frist zur Annahme der Bauleistung durch den Auftraggeber beträgt 6 Werktage. Nach Ablauf von 6 Werktagen ist der Auftragnehmer von der Leistungserbringung frei. Mit Annahmeverzugseintritt des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Anspruch auf Gegenleistung.
Verzug seitens Mende Schornsteinservice tritt erst nach schriftlicher Mahnung ein.
Ist der Auftragnehmer in Verzug oder liegt Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Lieferung vor, begrenzt sich die Haftung der Mende Schornsteinservice auf Schadenersatz gemäß Ziffer 7 dieser AGB.
Die Abnahme der Bauleistung des Auftragnehmers hat innerhalb von 6 Werktagen nach Fertigstellung durch den Kunden zu erfolgen. Erfolgt bis 12 Werktage nach der schriftlichen Mitteilung über Fertigstellung des Auftragnehmers keine Bauabnahme und kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt die von Mende Schornsteinservice erbrachte Bauleistung als stillschweigend abgenommen.
Mit der Bauabnahme einer Teilleistung, einer Endabnahme oder einer Warenbereitstellung am Lieferstandort tritt die umgekehrte Beweislast ein. Ferner geht die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über.

Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung derart, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme sachmängelfrei ist. Dies trifft zu, wenn die Leistung zur Zeit der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (§13 Nr. 1 VOB/B). Eine vereinbarte Beschaffenheit gilt nur dann im Rechtssinne als „garantiert“, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „garantiert/Garantie“ in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der vereinbarten Qualitäten gleichwertige oder bessere Qualitäten zu liefern, soweit die Sache zum vertraglichen gebrauch nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme eines Werkes, so ist die betroffene Leistung zu ändern, wenn nichts anderes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben.

Die Abweichung von der Beschaffenheit gilt nur dann als mangelhaft, wenn dies ausdrücklich unter der Verwendung des Begriffs „zugesicherte Eigenschaft“ schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.
Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile sowie für die von ihm ausgeführten Leistungen. §13 Nr. 3 VOB/B bleibt ansonsten unberührt.

  • Im Fall einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf Schadenersatz von Mende Schornsteinservice und seiner Erfüllungsgehilfen auf den nach Art der Leistung oder Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt;
  • Liegt eine fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten vor, haften Mende Schornsteinservice und seine Erfüllungsgehilfen der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden. Dies schließt Vertragspflichten ein, die die Erfüllung einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrags gewährleisten;
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen beträgt grundsätzlich gemäß §13 Absatz 4 Nr. 4 Satz 2 VOB/B ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang mittels Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber gemäß §13 Absatz 4 Nr. 3 VOB/B. Verzögert sich die Abnahme der abnahmereifen Leistung, beginnt die Verjährung mit dem ersten Aufheizen, mangels einer solchen mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch zwei Monate nach Aufforderung zur Abnahme, mangels einer solchen spätestens zwei Monate nach Fertigstellungsmitteilung.
Haben sich die anerkannten Regeln der Technik seit der Abnahme des Werkes verändert und ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so hat der Auftragnehmer nach Hinweis an den Auftraggeber mit der Mängelbeseitigung die betroffene Bauleistung entsprechend dem letzten Stand der anerkannten Regeln der Technik anzupassen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Mehrleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, Minderleistungen sind ihm gutzuschreiben. Nach Abnahme der Mängel-beseitigungsleistung beginnen für diese die Fristen der Ziffer 7.4, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftragnehmer ist zum Schadenersatz gemäß §13 Nr. 7 Absatz 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der von ihm erbrachten Bauleistung verpflichtet.
Einen darüberhinausgehenden Schaden gemäß §13 Nr. 7 Absatz 3 Satz 2 VOB/B ist nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht, sofern der Mangel zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt. Normaler Verschleiß und solche äußeren Veränderungen, die für den Betrieb der Anlage unerheblich sind, sowie Schäden infolge nicht sachgemäßer Behandlung Dritter oder des Auftraggebers beim Trocknen, bei der In- oder Außerbetriebnahme, einer Stilllegung oder während des Betriebs der Anlage, sind nicht Gegenstand von Mängelansprüchen.
Werden Mängelansprüche geltend gemacht, hat der Auftraggeber Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Er hat die Leistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und bis spätestens 14 Tage nach Erbringung im Zuge einer Mängelanzeige eine schriftliche Mängelrüge am Bestimmungsort zu formulieren. Ferner hat er nachzuweisen, dass die im Vertrag zu Grunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber stattdessen nachweist, dass der eingetretene Schaden nicht mit den Betriebsverhältnissen im Zusammenhang steht. Erweisen sich Beanstandungen des Auftraggebers nachweislich als unbegründet, so trägt er die dadurch entstandenen Kosten.
Soweit ein Mangel der Bauleistung vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei Rücktritt vom Vertrag stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
Jegliche Mängelansprüche mit Haftung auf Schadenersatz gegen uns sind ausgeschlossen, soweit

  • der Auftraggeber verlangt, dass Bauarbeiten bei Frost oder ähnlichen ungünstigen Bedingungen weitergeführt werden;
  • die Anlage infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur mit einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten vollendet wird;
  • eine Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis gegenüber Kommunen oder Unternehmen vorliegt;
  • der Kunde wichtige Sachverhalte und Urkunden für die Erbringung der Bauleistung verschweigt oder zurückhält oder der Kunde Dritte mit Tätigkeiten beauftragt;
  • Behörden Genehmigungen oder Verwaltungsakte erteilen, widerrufen oder ändern.

Weitergehende Mängelansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind mit Ausnahme des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen; wir haften deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden sowie indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn.
Schadenersatz ist auf die Differenz zwischen vereinbartem Preis und Wert der mangelhaften Leistung oder Lieferung begrenzt.
Die Gewährleistung von Mende Schornsteinservice entfällt, wenn Mängel an erbrachten Leistungen auf die vom Auftraggeber gewünschte Umsetzung von Konstruktionsplänen Dritter zurückzuführen sind.

Zahlung und Eigentumsübergang

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und kostenfrei zu überweisen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und schuldet 8,5% Verzugszinsen.
Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ruhen die Liefer- und Leistungspflichten von Mende Schornsteinservice ohne eine gesonderte Baubehinderungsanzeige.
Im Fall des Zahlungsverzugs ist Mende Schornsteinservice berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
Werden Mende Schornsteinservice nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden wesentlich mindern und welche die Begleichung ausstehender Forderungen von Mende Schornsteinservice durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet werden, gelten vorstehende Vereinbarungen.
Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Angeliefertes, nicht eingebautes Baumaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen und Materialien bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand (ausgenommen Grundstücke und Bauwerke) fest verbunden oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Für den Fall der Annahme jedoch gehen Wechselstempel, Diskontspesen und alle sonstigen Spesen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlung gilt erst mit der pünktlichen Einlösung des Wechsels, spätestens zur vereinbarten Verfallszeit, als geleistet.
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Schiedsgericht

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer nichts Abweichendes, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bauauftrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit und der Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der Schiedsgerichtsvereinbarung.
Sollte ein ordentliches Gericht den Schiedsspruch aufheben, so kann ein Vertragspartner, der einen Anspruch gegen den anderen Vertragspartner auch weiterhin geltend machen will, dies tun, indem er von neuem ein Schiedsgerichtsverfahren einleitet. Für das neue Schiedsgerichtsverfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Wird eine Gegenforderung, für die ein Schiedsgericht vereinbart ist, zur Aufrechnung gestellt, so entscheidet das Schiedsgericht zugleich über Forderung und Gegenforderung. Ist für die Gegenforderung kein Schiedsgericht vereinbart, so kann das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch vorbehaltlich der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Gegenforderung und die Aufrechnung fällen.
Das Schiedsgericht ist befugt, in Streitfällen und im Falle unwirksamer Vertragsbestimmungen gemäß Ziffer 10 dieser AGB rechtsgestaltend über die stattdessen geltende Regelung zu entscheiden.
Die vorstehende Schiedsvereinbarung ist zusätzlich in gesonderter, vom Bauvertrag getrennter Urkunde (Anlage) niederzulegen und gesondert zu unterzeichnen.
Als Sitz des Schiedsgerichtsstands und des gegebenenfalls örtlich zuständigen ordentlichen Gerichts wird das Amtsgericht Cloppenburg vereinbart.
Ziffer 9.6 gilt auch in Fällen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sonstige Vereinbarungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Mende Schornsteinservice und seinen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem diese erbracht werden sollen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Lastrup.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen AGB nicht entgegen. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine Vereinbarung zu treffen, mit der die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.

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